Bei Wartungsarbeiten am Kfz wird der Keilriemen nicht richtig gespannt. Der Riemen reißt, wickelte sich um die Lichtmaschine und beschädigt diese. Der Kunde läßt den Schaden von einer anderen Werkstatt reparieren. Von der ersten Werkstatt verlangt er die Reparaturkosten als Schadensersatz.

Das geht, so der BGH, da es sich um einen mangelbedingten Folgeschaden handelt. Hier muß man nicht zunächst die erste Werkstatt aufsuchen und dieser die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.

(BGH, Urteil vom 07.02.2019, AZ: VII ZR 63/18)

 

Dieses Problem wird uns (und die Gerichte) noch einige Zeit beschäftigen.

Das Landgericht Paderborn hat das Vorliegen eines Sachmangels bejaht. Denn der Käufer eines Neuwagens darf annehmen, daß das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte auch tatsächlich einhält.

Aber Vorsicht: Zunächst einmal muß dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden (§ 323 Abs.1 BGB) . Ein sofortiger Rücktritt geht nicht!

 

LG Paderborn, Urteil v. 17.05.2016, Az. 2 O 381/15;

 

Nach einem Verkehrsunfall beauftragt die Versicherung des Schädigers einen Sachverständigen, sich das Fahrzeug des Geschädigten anzusehen. Dieser wiederum beauftragt mit der Begutachtung einen Sachverständigen seiner Wahl. Beide Gutachter kommen nahezu zum gleichen Ergebnis. Jetzt weigert sich die Versicherung des Schädigers, das andere Gutachten zu bezahlen.

So geht es nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht. Der Geschädigte ist der Herr des Verfahrens. Er ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Auch der Einwand, letztlich seien beide Sachverständige zum gleichen Ergebnis gekommen, verfängt nicht. Das vom Geschädigten beauftragte Gutachten muß von der Versicherung des Schädigers bezahlt werden.

 

so z.B. AG Leverkusen v. 21.05.2016, Az: 21 C 313/15

 

Steht der Sturz eines Radfahrers in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis, daß der Sturz durch den Hund verursacht wurde. Dann haftet der Hundehalter. Denn Radfahrer trifft kein Mitverschulden. Insbesondere braucht er beim Passieren des Hundes nicht absteigen und muß sein Rad auch nicht an Hund und Halter vorbeischieben. Dies gilt gleich „doppelt“, wenn etwa durch eine städtische Satzung oder Allgemeinverfügung ein Anleinzwang für den Bereich der Unfallstelle gilt.

LG Tübingen v. 12.05.2015, Az: 5 O 218/14

 

Stellt man nach einem Kauf fest, daß ein Mangel vorliegt, sollte man diesen umgehend und am besten schriftlich bei Verkäufer rügen und diesen zur Nacherfüllung auffordern. Nun steht dem Käufer in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache die gesetzliche Umkehr der Beweislast zu. Dann muß der Verkäufer beweisen, daß kein Mangel bei Übergabe vorlag bzw. dieser erst beim Käufer eingetreten ist. Es gilt somit: Der Verbraucher muß weder den Grund des Mangels noch den Umstand beweisen, daß dessen Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Lehnt dieser eine Nacherfüllung ab oder schlägt diese fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

 

BGH v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15

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Jeder weiß, wie leicht man beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz (beim Supermarkt oder am Einkaufcenter) in Schwierigkeiten kommen kann, insbesondere dann, wenn zwei Verkehrsteilnehmer gleichzeitig aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken wollen.

 

Hier gilt für beide, daß sie die größtmögliche Sorgfalt walten lassen müssen. Dies bedeutet, daß im Zweifel – wenn jeder behauptet, er habe gestanden und dies aber nicht feststeht – beide der ihnen obliegenden Sorgfalt nicht nachgekommen sind, damit den Unfall mitverursacht haben und somit hälftig dem anderen auf Schadensersatz haften. Nur wenn feststeht, daß einer der Beteiligten gestanden hat, kann sich dieser auf den bei Rückwärtsfahrt geltenden Anscheinsbeweis berufen, daß eben der andere rückwärts fuhr und dabei der Schaden entstanden ist. Dann haftet der Rückwärtsfahrer auch allein und vollumfänglich auf Schadensersatz.

 

(vgl. BGH v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15)

 

Stellt man einen Mangel am neu gekauften Pkw oder an der reparierten Waschmaschine fest, ist das ärgerlich. Nur zu gerne verlangt man dann sofort sein Geld zurück.

Aber Vorsicht! Vor Geltendmachung eines Rücktritts hat man zunächst die Obliegenheit, ein Nacherfüllungs (Nachbesserungs)verlangen an den Verkäufer oder Unternehmer zu richten. Dabei muß man ihm die Möglichkeit geben, die Sache an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überprüfen.

Das gilt wohl auch bei VW-Dieselfahrzeugen mit unzulässiger Software. Da die Fahrzeuge nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder von ihnen eine Gefährdung ausgeht, ist ein Abwarten auf Nacherfüllung (Nachbesserung) grundsätzlich auch zumutbar.

Das am besten schriftlich geäußerte Nacherfüllungsverlangen ist mit einer Fristsetzung zu verbinden. Nicht ausreichend ist dagegen, daß man den Verkäufer/Unternehmer auffordert, sich zur Nacherfüllung bereit zu erklären. Das ist zu wenig.

vgl. BGH, Urteil v. 01.07.2015 – Az. VIII ZR 226/14

 

 

 

Das Cabrio soll blitzen. Also auf in die Waschanlage. Wer haftet, wenn während der Wäsche der Heckspoiler abgerissen wird?

Der Geschädigte berief sich auf eine Fehlfunktion der Waschanlage. Der Anlagenbetreiber bestritt dies und verwies darauf, daß die Anlage regelmäßig gewartet wurde.

Ein Sachverständiger stellte fest, daß die Waschanlage für ein solches Fahrzeug nicht geeignet war. Hierauf – so das OLG Karlsruhe – hätte aber der Betreiber hinweisen müssen. Ihn trifft aus dem „Wasch-Vertrag“ die Nebenpflicht, das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren. Da reicht es auch nicht, in den Geschäftsbedingungen die Haftung für den Fall auszuschließen, daß das Fahrzeug nicht serienmäßige Teile, Auf- oder Anbauten enthält.

Folglich haftet der Anlagenbetreiber auf Schadensersatz.

vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.06.2015, Az. 9 U 29/14

 

Eine abknickende Vorfahrtsstraße hat ihre Tücken. Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, daß der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so daß er gefahrlos in den Kreuzungsbereich einfahren kann. Es braucht immer weitere Anzeichen wie deutliches Reduzieren der Geschwindigkeit oder Nach-rechts-einordnen. Sonst trifft immer den Wartepflichtigen der höhere Haftungsanteil bei einem Unfall. Dieser Anteil kann durchaus bei 70-75% liegen!

OLG Dresden v. 20.08.2014, Az. 7 U 1876/13

 

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Jeder muß besonders vorsichtig fahren, jederzeit bremsbereit sein und Rücksicht auf den anderen nehmen.

Ausnahmsweise – so das OLG Hamm – darf auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Fahrzeugs vertraut werden, wenn die Fahrspur zwischen den Parkplätzen Straßencharakter hat und vorrangig der Zu- und Abfahrt dient (also bei „echten“ Parkplatzstraßen wie z.B. auf Autobahnparkplätzen).

OLG Hamm v. 24.09.2014, Az. 9 U 26/14