Das Cabrio soll blitzen. Also auf in die Waschanlage. Wer haftet, wenn während der Wäsche der Heckspoiler abgerissen wird?

Der Geschädigte berief sich auf eine Fehlfunktion der Waschanlage. Der Anlagenbetreiber bestritt dies und verwies darauf, daß die Anlage regelmäßig gewartet wurde.

Ein Sachverständiger stellte fest, daß die Waschanlage für ein solches Fahrzeug nicht geeignet war. Hierauf – so das OLG Karlsruhe – hätte aber der Betreiber hinweisen müssen. Ihn trifft aus dem „Wasch-Vertrag“ die Nebenpflicht, das Fahrzeug vor Schäden zu bewahren. Da reicht es auch nicht, in den Geschäftsbedingungen die Haftung für den Fall auszuschließen, daß das Fahrzeug nicht serienmäßige Teile, Auf- oder Anbauten enthält.

Folglich haftet der Anlagenbetreiber auf Schadensersatz.

vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.06.2015, Az. 9 U 29/14