Eine abknickende Vorfahrtsstraße hat ihre Tücken. Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, daß der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so daß er gefahrlos in den Kreuzungsbereich einfahren kann. Es braucht immer weitere Anzeichen wie deutliches Reduzieren der Geschwindigkeit oder Nach-rechts-einordnen. Sonst trifft immer den Wartepflichtigen der höhere Haftungsanteil bei einem Unfall. Dieser Anteil kann durchaus bei 70-75% liegen!

OLG Dresden v. 20.08.2014, Az. 7 U 1876/13