Steht der Sturz eines Radfahrers in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis, daß der Sturz durch den Hund verursacht wurde. Dann haftet der Hundehalter. Denn Radfahrer trifft kein Mitverschulden. Insbesondere braucht er beim Passieren des Hundes nicht absteigen und muß sein Rad auch nicht an Hund und Halter vorbeischieben. Dies gilt gleich „doppelt“, wenn etwa durch eine städtische Satzung oder Allgemeinverfügung ein Anleinzwang für den Bereich der Unfallstelle gilt.

LG Tübingen v. 12.05.2015, Az: 5 O 218/14