Nach einem Verkehrsunfall beauftragt die Versicherung des Schädigers einen Sachverständigen, sich das Fahrzeug des Geschädigten anzusehen. Dieser wiederum beauftragt mit der Begutachtung einen Sachverständigen seiner Wahl. Beide Gutachter kommen nahezu zum gleichen Ergebnis. Jetzt weigert sich die Versicherung des Schädigers, das andere Gutachten zu bezahlen.

So geht es nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht. Der Geschädigte ist der Herr des Verfahrens. Er ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Auch der Einwand, letztlich seien beide Sachverständige zum gleichen Ergebnis gekommen, verfängt nicht. Das vom Geschädigten beauftragte Gutachten muß von der Versicherung des Schädigers bezahlt werden.

 

so z.B. AG Leverkusen v. 21.05.2016, Az: 21 C 313/15