Stellt man nach einem Kauf fest, daß ein Mangel vorliegt, sollte man diesen umgehend und am besten schriftlich bei Verkäufer rügen und diesen zur Nacherfüllung auffordern. Nun steht dem Käufer in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache die gesetzliche Umkehr der Beweislast zu. Dann muß der Verkäufer beweisen, daß kein Mangel bei Übergabe vorlag bzw. dieser erst beim Käufer eingetreten ist. Es gilt somit: Der Verbraucher muß weder den Grund des Mangels noch den Umstand beweisen, daß dessen Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Lehnt dieser eine Nacherfüllung ab oder schlägt diese fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

 

BGH v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15

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