Dieses Problem wird uns (und die Gerichte) noch einige Zeit beschäftigen.

Das Landgericht Paderborn hat das Vorliegen eines Sachmangels bejaht. Denn der Käufer eines Neuwagens darf annehmen, daß das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte auch tatsächlich einhält.

Aber Vorsicht: Zunächst einmal muß dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden (§ 323 Abs.1 BGB) . Ein sofortiger Rücktritt geht nicht!

 

LG Paderborn, Urteil v. 17.05.2016, Az. 2 O 381/15;