Stellt man einen Mangel am neu gekauften Pkw oder an der reparierten Waschmaschine fest, ist das ärgerlich. Nur zu gerne verlangt man dann sofort sein Geld zurück.

Aber Vorsicht! Vor Geltendmachung eines Rücktritts hat man zunächst die Obliegenheit, ein Nacherfüllungs (Nachbesserungs)verlangen an den Verkäufer oder Unternehmer zu richten. Dabei muß man ihm die Möglichkeit geben, die Sache an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überprüfen.

Das gilt wohl auch bei VW-Dieselfahrzeugen mit unzulässiger Software. Da die Fahrzeuge nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder von ihnen eine Gefährdung ausgeht, ist ein Abwarten auf Nacherfüllung (Nachbesserung) grundsätzlich auch zumutbar.

Das am besten schriftlich geäußerte Nacherfüllungsverlangen ist mit einer Fristsetzung zu verbinden. Nicht ausreichend ist dagegen, daß man den Verkäufer/Unternehmer auffordert, sich zur Nacherfüllung bereit zu erklären. Das ist zu wenig.

vgl. BGH, Urteil v. 01.07.2015 – Az. VIII ZR 226/14