Ein Radfahrer hat auf dem Gehweg nichts verloren. Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Gehwege mit dem Fahrrad benutzen (§2 Abs.5 StVO).

Wenn nun ein älterer Radfahrer sich darüber hinweg setzt, hat dies Konsequenzen. Benutzt er etwa den Gehweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und kollidiert er mit einem Kraftfahrer, der ein Grundstück verläßt, haftet er allein.

LG Kleve v. 28.02.2014, Az. 5 S 126/13

 

Jeder kennt die Situation. Man sieht eine freie Parkbucht, fährt ein und plötzlich öffnet der Fahrer/Mitfahrer eines daneben geparkten Fahrzeugs die Türe. Wer haftet?

Das OLG Frankfurt/Main entschied so:

Ungeachtet besondere Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt (beider Verkehrsteilnehmer) gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel… eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen angemessen erscheint.

OLG Frankfurt/Main v. 09.06.2009, Az. 3 U 211/08

 

Ein heiß diskutiertes Thema. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat hier vor kurzem entschieden:

Kollidiert ein Radfahrer … und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muß er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen … ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.

so OLG Celle v. 12.02.2014 – 14 U 113/13 –

Das OLG Schleswig sah dies anders. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich nun auch mit dem Thema beschäftigt. Im Juni entschied das oberste deutsche Zivilgericht:

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht gesetzlich vorgeschrieben.

BGH v. 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13

 

Anmerkung: Auch wenn es bisher keine gesetzliche Vorschrift gibt, beim Radfahren einen Helm zu tragen, sollte man es besser tun – egal ob als „Normalfahrer“ oder als Sportler, wie der Kommentator aus eigener leidvoller Erfahrung weiß.

 

 

 

Die Pappel oder ein anderes Weichholz am Straßenrand. Man parkt und nach dem Gewittersturm liegt ein großer Ast auf dem Autodach. Dann ist schnell ein Schaden von EUR 1000,00 und mehr entstanden.

Wer zahlt?

Die Teilkasko ist nach §12 Ziff. I c) AKB unter den dortigen Voraussetzungen eintrittspflichtig. Wer aber nicht auf eine Teilkasko zurückgreifen kann, fragt nach der Ersatzpflicht des verkehrssicherungspflichtigen Eigentümers (der Gemeinde oder eines Privaten). Große Chancen hat man hier aber häufig nicht. Erst vor kurzem entschied der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu:

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligen Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muß daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z.B. bei der Pappel oder anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, daß im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursachen können.

 

So BGH v. 06.03.2014 – III ZR 352/13 –

 

Kommt es zwischen einem Kfz und einem Fußgänger im Straßenverkehr zu einer Kollision, darf bei Abwägung der Verursachungsanteile nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers berücksichtigt werden, von dem feststeht, daß es zum Unfall beigetragen hat. Anders beim Kraftfahrer. Dieser haftet schon aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, es sei denn ihm gelingt der Nachweis, daß der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

 

so BGH, Urteil v. 24.09.2013 – VI ZR 255/12 – abgedruckt in SP 2014, 3

 

Wer beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt (vorbeifahrendes Auto, Radfahrer), hat schlechte Karten. Er muß sich stets so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht grundsätzlich gegen ihn. Etwas anderes gilt nur, wenn die Türe schon länger geöffnet ist, der andere Verkehrsteilnehmer zu nahe am geparkten Fahrzug vorbeifährt oder – wie auf einem Parkplatz – mit ein- und aussteigenden Personen zu rechnen ist.

so AG Berlin-Mitte in SP 2012,429 (Urteil v. 24.06.2011 – 20 C 3186/10)

 

Hier muß der Nutzer zunächst einmal beweisen, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers stammt (keine Vorschäden vor Einfahrt in Waschanlage, Schaden beim Waschen entstanden). Wird das Fahrzeug mit einer Schleppeinrichtung durch die Waschanlage gezogen, während der Kunde im Fahrzeug bleibt, kann die Schadensursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Kunden kommen. Dann muß der Kunde auch beweisen, daß der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage hervorgerufen wurde. Erst wenn das feststeht, hat der Waschanlagenbetreiber nachzuweisen, daß er die Anlage regelmäßig wartet und überprüft, sowie daß kein ähnlicher Schaden schon zuvor einem anderen Kunden passiert ist.

 

So AG Radolfzell in zfs 2013,625 (Urteil v. 21.022013 – 2 C 214/11); LG Wuppertal in zfs 2013,437 (Urteil v. 13.03.2013 – 5 O 172/11)

 

 

Auch der noch im Tank befindliche Kraftstoffrest gehört beim Totalschaden zum erstattungspflichtigen Schaden. Denn dieser ist für den Geschädigten nutzlos. Ein Abpumpen kann dem Geschädigten als Privatperson nicht zugemutet werden. Die Höhe des Schadens kann geschätzt werden (die letzte Tankquittung kann eine entsprechende Schätzgrundlage sein).

 

So AG Solingen in SP 2013/401 (12 C 638/12 – Urteil v. 18.06.2013)

 

Zwei Verkehrsteilnehmer, die sich auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Z.240 zu §41 StVO) „ins Gehege kommen“ – Wie ist das mit der Haftung?

 

Nach Auffassung des OLG Frankfurt haftet der Fußgänger grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Fußgänger plötzlich aus einer Toreinfahrt auf den Geh- und Radweg tritt. Ein Radfahrer hat hier keinen Vorrang. Ganz im Gegenteil, er muß seine Fahrweise danach einrichten, daß jede Gefährdung von Fußgängern vermieden wird, d.h. er muß in ausreichendem Seitenabstand an der Toreinfahrt vorbeifahren, um eben abbremsen, ausweichen oder sofort anhalten zu können (vgl. OLG Frankfurt v. 09.10.2012, 22 U 10/11).

 

Unser Rat: Gegenseitige Rücksichtnahme ist angesagt, im Zweifel haftet aber der Radfahrer!

 

Neues Auto gekauft – und dann nichts als Ärger. Mängel und nichts als Mängel am Fahrzeug. Immer wieder der Gang in die Werkstatt. Das Auto funktioniert wieder – einige Zeit später, dasselbe oder ein anderes Problem tritt auf.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es auf Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel an. Wenn der bisherige Geschehensablauf aus der Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelanfällig ist und auch künftig nicht frei von Mängeln sein wird, dann kann ein weiteres Nacherfüllungsverlangen entbehrlich oder unzumutbar sein (vgl. BGH v. 23.01.2013, VIII ZR 140/12).

 

Unser Rat: Bevor ein Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wird, lieber noch ein letztes Mal zur Nacherfüllung auffordern – vorsorglich nach erfolgter anwaltlicher Beratung.