Neues Auto gekauft – und dann nichts als Ärger. Mängel und nichts als Mängel am Fahrzeug. Immer wieder der Gang in die Werkstatt. Das Auto funktioniert wieder – einige Zeit später, dasselbe oder ein anderes Problem tritt auf.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es auf Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel an. Wenn der bisherige Geschehensablauf aus der Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelanfällig ist und auch künftig nicht frei von Mängeln sein wird, dann kann ein weiteres Nacherfüllungsverlangen entbehrlich oder unzumutbar sein (vgl. BGH v. 23.01.2013, VIII ZR 140/12).

 

Unser Rat: Bevor ein Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wird, lieber noch ein letztes Mal zur Nacherfüllung auffordern – vorsorglich nach erfolgter anwaltlicher Beratung.