Ein Radfahrer hat auf dem Gehweg nichts verloren. Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen Gehwege mit dem Fahrrad benutzen (§2 Abs.5 StVO).

Wenn nun ein älterer Radfahrer sich darüber hinweg setzt, hat dies Konsequenzen. Benutzt er etwa den Gehweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und kollidiert er mit einem Kraftfahrer, der ein Grundstück verläßt, haftet er allein.

LG Kleve v. 28.02.2014, Az. 5 S 126/13