Die Pappel oder ein anderes Weichholz am Straßenrand. Man parkt und nach dem Gewittersturm liegt ein großer Ast auf dem Autodach. Dann ist schnell ein Schaden von EUR 1000,00 und mehr entstanden.

Wer zahlt?

Die Teilkasko ist nach §12 Ziff. I c) AKB unter den dortigen Voraussetzungen eintrittspflichtig. Wer aber nicht auf eine Teilkasko zurückgreifen kann, fragt nach der Ersatzpflicht des verkehrssicherungspflichtigen Eigentümers (der Gemeinde oder eines Privaten). Große Chancen hat man hier aber häufig nicht. Erst vor kurzem entschied der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu:

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligen Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muß daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z.B. bei der Pappel oder anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, daß im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursachen können.

 

So BGH v. 06.03.2014 – III ZR 352/13 –