Auch der noch im Tank befindliche Kraftstoffrest gehört beim Totalschaden zum erstattungspflichtigen Schaden. Denn dieser ist für den Geschädigten nutzlos. Ein Abpumpen kann dem Geschädigten als Privatperson nicht zugemutet werden. Die Höhe des Schadens kann geschätzt werden (die letzte Tankquittung kann eine entsprechende Schätzgrundlage sein).

 

So AG Solingen in SP 2013/401 (12 C 638/12 – Urteil v. 18.06.2013)