Hier muß der Nutzer zunächst einmal beweisen, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers stammt (keine Vorschäden vor Einfahrt in Waschanlage, Schaden beim Waschen entstanden). Wird das Fahrzeug mit einer Schleppeinrichtung durch die Waschanlage gezogen, während der Kunde im Fahrzeug bleibt, kann die Schadensursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Kunden kommen. Dann muß der Kunde auch beweisen, daß der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage hervorgerufen wurde. Erst wenn das feststeht, hat der Waschanlagenbetreiber nachzuweisen, daß er die Anlage regelmäßig wartet und überprüft, sowie daß kein ähnlicher Schaden schon zuvor einem anderen Kunden passiert ist.

 

So AG Radolfzell in zfs 2013,625 (Urteil v. 21.022013 – 2 C 214/11); LG Wuppertal in zfs 2013,437 (Urteil v. 13.03.2013 – 5 O 172/11)