Zwei Verkehrsteilnehmer, die sich auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Z.240 zu §41 StVO) „ins Gehege kommen“ – Wie ist das mit der Haftung?

 

Nach Auffassung des OLG Frankfurt haftet der Fußgänger grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Fußgänger plötzlich aus einer Toreinfahrt auf den Geh- und Radweg tritt. Ein Radfahrer hat hier keinen Vorrang. Ganz im Gegenteil, er muß seine Fahrweise danach einrichten, daß jede Gefährdung von Fußgängern vermieden wird, d.h. er muß in ausreichendem Seitenabstand an der Toreinfahrt vorbeifahren, um eben abbremsen, ausweichen oder sofort anhalten zu können (vgl. OLG Frankfurt v. 09.10.2012, 22 U 10/11).

 

Unser Rat: Gegenseitige Rücksichtnahme ist angesagt, im Zweifel haftet aber der Radfahrer!