Wer beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt (vorbeifahrendes Auto, Radfahrer), hat schlechte Karten. Er muß sich stets so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Der Beweis des ersten Anscheins spricht grundsätzlich gegen ihn. Etwas anderes gilt nur, wenn die Türe schon länger geöffnet ist, der andere Verkehrsteilnehmer zu nahe am geparkten Fahrzug vorbeifährt oder – wie auf einem Parkplatz – mit ein- und aussteigenden Personen zu rechnen ist.

so AG Berlin-Mitte in SP 2012,429 (Urteil v. 24.06.2011 – 20 C 3186/10)