Kommt es zwischen einem Kfz und einem Fußgänger im Straßenverkehr zu einer Kollision, darf bei Abwägung der Verursachungsanteile nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers berücksichtigt werden, von dem feststeht, daß es zum Unfall beigetragen hat. Anders beim Kraftfahrer. Dieser haftet schon aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, es sei denn ihm gelingt der Nachweis, daß der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

 

so BGH, Urteil v. 24.09.2013 – VI ZR 255/12 – abgedruckt in SP 2014, 3