Ein heiß diskutiertes Thema. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat hier vor kurzem entschieden:

Kollidiert ein Radfahrer … und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muß er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen … ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen.

so OLG Celle v. 12.02.2014 – 14 U 113/13 –

Das OLG Schleswig sah dies anders. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich nun auch mit dem Thema beschäftigt. Im Juni entschied das oberste deutsche Zivilgericht:

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht gesetzlich vorgeschrieben.

BGH v. 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13

 

Anmerkung: Auch wenn es bisher keine gesetzliche Vorschrift gibt, beim Radfahren einen Helm zu tragen, sollte man es besser tun – egal ob als „Normalfahrer“ oder als Sportler, wie der Kommentator aus eigener leidvoller Erfahrung weiß.