Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Jeder muß besonders vorsichtig fahren, jederzeit bremsbereit sein und Rücksicht auf den anderen nehmen.

Ausnahmsweise – so das OLG Hamm – darf auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Fahrzeugs vertraut werden, wenn die Fahrspur zwischen den Parkplätzen Straßencharakter hat und vorrangig der Zu- und Abfahrt dient (also bei „echten“ Parkplatzstraßen wie z.B. auf Autobahnparkplätzen).

OLG Hamm v. 24.09.2014, Az. 9 U 26/14