Bei Wartungsarbeiten am Kfz wird der Keilriemen nicht richtig gespannt. Der Riemen reißt, wickelte sich um die Lichtmaschine und beschädigt diese. Der Kunde läßt den Schaden von einer anderen Werkstatt reparieren. Von der ersten Werkstatt verlangt er die Reparaturkosten als Schadensersatz.

Das geht, so der BGH, da es sich um einen mangelbedingten Folgeschaden handelt. Hier muß man nicht zunächst die erste Werkstatt aufsuchen und dieser die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.

(BGH, Urteil vom 07.02.2019, AZ: VII ZR 63/18)