Jeder weiß, wie leicht man beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz (beim Supermarkt oder am Einkaufcenter) in Schwierigkeiten kommen kann, insbesondere dann, wenn zwei Verkehrsteilnehmer gleichzeitig aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken wollen.

 

Hier gilt für beide, daß sie die größtmögliche Sorgfalt walten lassen müssen. Dies bedeutet, daß im Zweifel – wenn jeder behauptet, er habe gestanden und dies aber nicht feststeht – beide der ihnen obliegenden Sorgfalt nicht nachgekommen sind, damit den Unfall mitverursacht haben und somit hälftig dem anderen auf Schadensersatz haften. Nur wenn feststeht, daß einer der Beteiligten gestanden hat, kann sich dieser auf den bei Rückwärtsfahrt geltenden Anscheinsbeweis berufen, daß eben der andere rückwärts fuhr und dabei der Schaden entstanden ist. Dann haftet der Rückwärtsfahrer auch allein und vollumfänglich auf Schadensersatz.

 

(vgl. BGH v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15)