Bei Wartungsarbeiten am Kfz wird der Keilriemen nicht richtig gespannt. Der Riemen reißt, wickelte sich um die Lichtmaschine und beschädigt diese. Der Kunde läßt den Schaden von einer anderen Werkstatt reparieren. Von der ersten Werkstatt verlangt er die Reparaturkosten als Schadensersatz.

Das geht, so der BGH, da es sich um einen mangelbedingten Folgeschaden handelt. Hier muß man nicht zunächst die erste Werkstatt aufsuchen und dieser die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.

(BGH, Urteil vom 07.02.2019, AZ: VII ZR 63/18)

 

Dieses Problem wird uns (und die Gerichte) noch einige Zeit beschäftigen.

Das Landgericht Paderborn hat das Vorliegen eines Sachmangels bejaht. Denn der Käufer eines Neuwagens darf annehmen, daß das Fahrzeug hinsichtlich des Schadstoffausstoßes die für die Emissionsklasse „Euro 5“ vorgegebenen Grenzwerte auch tatsächlich einhält.

Aber Vorsicht: Zunächst einmal muß dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden (§ 323 Abs.1 BGB) . Ein sofortiger Rücktritt geht nicht!

 

LG Paderborn, Urteil v. 17.05.2016, Az. 2 O 381/15;

 

Während eines Parkmanövers kommt es zu einer Ausweichreaktion des anderen Verkehrsteilnehmers, wodurch ein schaden an dessen Fahrzeug entstand, ohne daß das Fahrzeug, das den Parkvorgang durchführte, mit beschädigt wurde.

Das OLG München mußte vor kurzem einen solchen Fall entscheiden. Danach ereignete sich der Unfall beim Betrieb beider Fahrzeuge. Denn hier wurde der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion (Ausweichmanöver) veranlaßt, was wiederum schadensursächlich war. Das Unfallgeschehen stand in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang (Parkplatzsuche). Da keiner der Beteiligten nachweisen konnte, daß das Unfallgeschehen unabwendbar gewesen ist, kommt es im Ergebnis zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

 

OLG München, Urteil v. 07.10.2016, Az: 10 U 767/16

 

Nach einem Verkehrsunfall beauftragt die Versicherung des Schädigers einen Sachverständigen, sich das Fahrzeug des Geschädigten anzusehen. Dieser wiederum beauftragt mit der Begutachtung einen Sachverständigen seiner Wahl. Beide Gutachter kommen nahezu zum gleichen Ergebnis. Jetzt weigert sich die Versicherung des Schädigers, das andere Gutachten zu bezahlen.

So geht es nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht. Der Geschädigte ist der Herr des Verfahrens. Er ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Auch der Einwand, letztlich seien beide Sachverständige zum gleichen Ergebnis gekommen, verfängt nicht. Das vom Geschädigten beauftragte Gutachten muß von der Versicherung des Schädigers bezahlt werden.

 

so z.B. AG Leverkusen v. 21.05.2016, Az: 21 C 313/15

 

Steht der Sturz eines Radfahrers in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis, daß der Sturz durch den Hund verursacht wurde. Dann haftet der Hundehalter. Denn Radfahrer trifft kein Mitverschulden. Insbesondere braucht er beim Passieren des Hundes nicht absteigen und muß sein Rad auch nicht an Hund und Halter vorbeischieben. Dies gilt gleich „doppelt“, wenn etwa durch eine städtische Satzung oder Allgemeinverfügung ein Anleinzwang für den Bereich der Unfallstelle gilt.

LG Tübingen v. 12.05.2015, Az: 5 O 218/14

 

Stellt man nach einem Kauf fest, daß ein Mangel vorliegt, sollte man diesen umgehend und am besten schriftlich bei Verkäufer rügen und diesen zur Nacherfüllung auffordern. Nun steht dem Käufer in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache die gesetzliche Umkehr der Beweislast zu. Dann muß der Verkäufer beweisen, daß kein Mangel bei Übergabe vorlag bzw. dieser erst beim Käufer eingetreten ist. Es gilt somit: Der Verbraucher muß weder den Grund des Mangels noch den Umstand beweisen, daß dessen Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Lehnt dieser eine Nacherfüllung ab oder schlägt diese fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

 

BGH v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15

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Jeder weiß, wie leicht man beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz (beim Supermarkt oder am Einkaufcenter) in Schwierigkeiten kommen kann, insbesondere dann, wenn zwei Verkehrsteilnehmer gleichzeitig aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausparken wollen.

 

Hier gilt für beide, daß sie die größtmögliche Sorgfalt walten lassen müssen. Dies bedeutet, daß im Zweifel – wenn jeder behauptet, er habe gestanden und dies aber nicht feststeht – beide der ihnen obliegenden Sorgfalt nicht nachgekommen sind, damit den Unfall mitverursacht haben und somit hälftig dem anderen auf Schadensersatz haften. Nur wenn feststeht, daß einer der Beteiligten gestanden hat, kann sich dieser auf den bei Rückwärtsfahrt geltenden Anscheinsbeweis berufen, daß eben der andere rückwärts fuhr und dabei der Schaden entstanden ist. Dann haftet der Rückwärtsfahrer auch allein und vollumfänglich auf Schadensersatz.

 

(vgl. BGH v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15)

 

Grundsätzlich kann der Geschädigte sich den Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens/Kostenvoranschlags vom Schädiger/dessen Haftpflichtversicherer auszahlen lassen. Dann erhält er entsprechend der Haftungsquote den Schadensbetrag netto.

Gerne kürzen hier Haftpflichtversicherer. Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten (zur Lackiererei) sind wohl in der Regel zu übernehmen. Denn maßgeblich ist immer, was bei einer Reparatur in der Fachwerkstatt anfallen würde. Da werden der Aufschlag genauso verlangt wie die Kosten der Fahrzeugverbringung (wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat). So das OLG München (wie auch zahlreiche andere Gerichte).

Bei allen anderen Kürzungen sollte man eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt befragen.

so OLG München v. 28.02.2014, Az: 10 U 3878/13

 

Am Tag des Fahrzeugkaufs war die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt worden. Die TÜV-Plakette wurde erteilt. Bereits einen Tag später versagte der Motor mehrfach. Der Käufer ließ das Fahrzeug untersuchen. dabei stellten sich erhebliche, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Korrosionen an den Bremsleitungen heraus.

Was tun? Der Zustand des Fahrzeugs rechtfertigte nicht die TÜV-Plakette. Es fehlte an einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (verkehrssicher). Deshalb – so der Bundesgerichtshof – darf der Käufer in einem solchen Fall sofort vom Vertrag zurücktreten, da er jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Autohändlers verloren hatte. Er muß also nicht zunächst Nacherfüllung (Reparatur!) verlangen.

BGH v. 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14

 

Maßgeblich ist nach einem Totalschaden immer der Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens oder bei einem Gebrauchtwagenhändler,  jeweils ansässig in seiner Region, für seinen Pkw erzielen würde. Um diesen Restwert zu erfahren, sollte man einen örtlichen Sachverstädigen ein Gutachten erstellen lassen.

Nur dieser, vom Sachverstädigen ermittelte Restwert ist maßgeblich. Der Geschädigte kann dann auf dieser Grundlage das Unfallwrack veräußern. Er ist der Herr des Restitutionsgeschehens und muß sich weder auf ein Internetangebot einlassen noch die Reaktion des Haftpflichtversicherers des Schädigers abwarten.

Das sieht der Bundesgerichtshof so (z.B. BGH v. 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08) und die Instanzgerichte sind dieser Auffassung gefolgt.