Maßgeblich ist nach einem Totalschaden immer der Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens oder bei einem Gebrauchtwagenhändler,  jeweils ansässig in seiner Region, für seinen Pkw erzielen würde. Um diesen Restwert zu erfahren, sollte man einen örtlichen Sachverstädigen ein Gutachten erstellen lassen.

Nur dieser, vom Sachverstädigen ermittelte Restwert ist maßgeblich. Der Geschädigte kann dann auf dieser Grundlage das Unfallwrack veräußern. Er ist der Herr des Restitutionsgeschehens und muß sich weder auf ein Internetangebot einlassen noch die Reaktion des Haftpflichtversicherers des Schädigers abwarten.

Das sieht der Bundesgerichtshof so (z.B. BGH v. 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08) und die Instanzgerichte sind dieser Auffassung gefolgt.