Grundsätzlich kann der Geschädigte sich den Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens/Kostenvoranschlags vom Schädiger/dessen Haftpflichtversicherer auszahlen lassen. Dann erhält er entsprechend der Haftungsquote den Schadensbetrag netto.

Gerne kürzen hier Haftpflichtversicherer. Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten (zur Lackiererei) sind wohl in der Regel zu übernehmen. Denn maßgeblich ist immer, was bei einer Reparatur in der Fachwerkstatt anfallen würde. Da werden der Aufschlag genauso verlangt wie die Kosten der Fahrzeugverbringung (wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat). So das OLG München (wie auch zahlreiche andere Gerichte).

Bei allen anderen Kürzungen sollte man eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt befragen.

so OLG München v. 28.02.2014, Az: 10 U 3878/13